Konformitätserklärung für Verpackungen (Vereinigtes Königreich und EU)
Die Camira Group Holdings Ltd, The Watermill, Wheatley Park, Mirfield, West Yorkshire, WF14 8HE, Vereinigtes Königreich,und ihre Tochtergesellschaften (zusammen „Camira“) verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass Verpackungsmaterialien verantwortungsbewusst und unter Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften gehandhabt werden. Camira erklärt in eigener Verantwortung, dass die in dieser Konformitätserklärung genannten Verpackungen anhand der geltenden Anforderungen folgender Verordnungen geprüft wurden:
- Verpackungsverordnung 2015 (Wesentliche Anforderungen) des Vereinigten Königreichs (The Packaging [Essential Requirements] Regulations 2015)
- Verordnung über die Herstellerverantwortung 2024 (Verpackungen und Verpackungsabfälle) des Vereinigten Königreichs (The Producer Responsibility Obligations [Packaging and Packaging Waste] Regulations 2024)
- Verordnung zur Kunststoffverpackungssteuer (Produktbeschreibungen) 2021 des Vereinigten Königreichs (The Plastic Packaging Tax [Descriptions of Products] Regulations 2021)
- EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR)
- EU-Verpackungsverordnung 2014
- Abfallverordnung (England und Wales) 2011 (The Waste [England & Wales] Regulations 2011)
Diese Erklärung gilt für Verpackungen, die für den Vertrieb, den Schutz, die Handhabung und den Verkauf von Camira-Produkten verwendet werden, wie in Anhang 1 aufgeführt und durch die in diesem Dokument genannten technischen Angaben belegt. Die Konformität wird nach bestem Wissen von Camira erklärt und stützt sich auf Lieferantenangaben, interne Bewertungen sowie entsprechende Nachweise, die in der jeweiligen Technischen Dokumentation aufbewahrt werden.
Camira verwendet mehr als 50 Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr und ist bestrebt, die geltenden Verpflichtungen hinsichtlich der Herstellerverantwortung sowie des Recyclings und der Verwertung von Verpackungsmaterialien zu erfüllen, die innerhalb der jeweiligen Rechtsordnungen importiert, verpackt, verwaltet und geliefert werden. Soweit erforderlich, meldet Camira Verpackungsdaten an die zuständigen Behörden und entrichtet die geltenden behördlichen Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der
Verpackungsabfallbewirtschaftung. Die Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften werden laufend überprüft und aktualisiert, um der Entwicklung der gesetzlichen Anforderungen und der geschäftlichen Aktivitäten Rechnung zu tragen. Hinweis: Tertiärverackungen, darunter Holzpaletten, Kettbäume, Garnkonen und faltbare Palettenboxen, verbleiben in der Regel innerhalb geschlossener B2B-Logistiksysteme und sind daher vom Geltungsbereich dieser Konformitätsbewertung ausgenommen.
Soweit möglich, werden wiederverwendbare Transport- und Rohstoffverpackungen zur Wiederverwendung zurückgegeben. Da einige Produkte von Camira möglicherweise über digitale Vertriebskanäle direkt an Endverbraucher verkauft werden, wurden Verpackungsarten, die in den Hausmüll gelangen können, sowohl für geschäftliche als auch für private Nutzungsszenarien bewertet.
Erklärung zur Verpackungsminimierung
Die von der Camira Group Holdings Ltd und ihren Tochtergesellschaften verwendeten und unter diese Erklärung fallenden Verpackungen wurden so entworfen und spezifiziert, dass Verpackungsgewicht und -volumen minimiert werden, während gleichzeitig der Produktschutz, die Handhabungsanforderungen, die Transportsicherheit und die Produktintegrität gewährleistet bleiben.
Soweit dies unter realistischen Voraussetzungen möglich ist, ist Camira bestrebt, recycelbare und wiederverwendbare Verpackungsmaterialien einzusetzen und den Anteil an recycelten Materialien zu erhöhen, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Verpackungen für ihren Verwendungszweck geeignet bleiben. Die Verpackungsleistung, die Materialauswahl und die Verpackungsspezifikationen werden regelmäßig überprüft, um Möglichkeiten zur Reduzierung des Verpackungsverbrauchs, zur Vermeidung unnötiger Verpackungsmaterialien und zur Verbesserung der Ressourceneffizienz zu identifizieren.
Camira hat sich dazu verpflichtet, seinen Einsatz von Verpackungsmaterialien unter Berücksichtigung betrieblicher, ökologischer und gesetzlicher Anforderungen kontinuierlich zu überprüfen und zu verbessern, mit dem Ziel, die mit Verpackungsmaterialien und Verpackungsabfällen verbundenen Umweltauswirkungen zu verringern.
Verfügbarkeit der Dokumentation
Diese Erklärung spiegelt den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbaren Informationsstand wider und wird aktualisiert, sobald weitere Lieferanteninformationen, Bewertungsmethoden und behördliche Leitlinien vorliegen. Die zugehörige Technische Dokumentation wird von der Camira Group Holdings Ltd aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf begründeten Antrag zur Verfügung gestellt. Die aktuelle Fassung dieser Erklärung ist unter der Rubrik „Ressourcen“ auf der Unternehmenswebsite von Camira verfügbar.
Anthony Croall
Commercial Director
24. Juli 2026
Unterzeichnet im Namen und im Auftrag der Camira Group Holdings Ltd
| Verpackung | Primärmaterial |
Durch- |
pro Artikel |
Recycling |
UK-Bewertung der Recyclingfähigkeit1 |
EU-Bewertung der |
Schwer |
PFAS4 |
REACH |
Technische
|
|
Pappröhren/ |
Papier und |
1,2 |
pro Stoffrolle | 97% | Grün | Bewertung ausstehend | konform |
nicht |
Kein SVHC >0,1 Gew.-% deklariert |
PPWR-001 |
|
Schrumpffolie |
Folie aus |
1 |
pro Stoffrolle | 0% | Rot | Bewertung ausstehend | konform |
nicht deklariert |
Bewertung |
PPWR-002 |
| Papieretiketten | Papier | <0,01 | pro Stoffrolle | 0% | Rot |
Bewertung ausstehend |
Bewertung |
nicht deklariert |
Bewertung |
PPWR-003 |
|
Kunststoffklebeband |
Polypropylen |
<0,01 |
pro Stoffrolle | 0% | Rot |
Bewertung ausstehend |
Bewertung |
nicht deklariert |
Bewertung |
PPWR-004 |
|
Pappkartons |
Papier und |
1,2 |
pro |
75% | Grün | Bewertung ausstehend |
Bewertung |
nicht deklariert |
Bewertung |
PPWR-005 |
|
Polyethylenbeutel |
Folie aus |
0,04 |
pro gestrickte Einheit |
0% | Rot |
Bewertung ausstehend |
konform |
nicht deklariert |
Kein SVHC >0,1 Gew.-% deklariert |
PPWR-006 |
|
Kunststoffklebeband |
Polypropylen (PP) |
<0,01 |
pro gewebter |
0% | Rot |
Bewertung ausstehend |
konform |
nicht deklariert |
Bewertung |
PPWR-007 |
|
Papieretiketten |
Papier | <0,01 | pro gewebter |
0% | Rot |
Bewertung ausstehend |
konform | nicht deklariert |
Bewertung |
PPWR-008 |
*Wird ein Recyclinganteil angegeben, werden entsprechende Nachweise in den begleitenden technischen Unterlagen und den Lieferantenakten aufbewahrt.
1Recyclingfähigkeit im Vereinigten Königreich: Bewertet anhand der „Recyclability Assessment Methodology“ (RAM), die von PackUK, dem Programmverwalter für die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) für Verpackungen im Vereinigten Königreich, veröffentlicht wurde.
2Recyclingfähigkeit in der EU: Die Bewertungen basieren auf den verfügbaren Lieferantenangaben und Daten zur Recycelbarkeit. Die Bewertungen können angepasst werden, sobald weitere PPWR-Leitlinien, delegierte Rechtsakte und harmonisierte Normen vorliegen.
3Schwermetalle: Basierend auf Lieferantenerklärungen und Begleitunterlagen überschreitet die Gesamtkonzentration von Blei (Pb), Cadmium (Cd), Quecksilber (Hg) und sechswertigem Chrom (Cr VI) 100 mg/kg (100 ppm) nach Gewicht nicht, sofern angegeben. „Konform“ bedeutet, dass der Lieferant bestätigt, dass der geltende Grenzwert eingehalten wird. „Bewertung ausstehend“ bedeutet, dass vom Lieferanten noch keine konkrete Erklärung vorgelegt wurde.
4PFAS: Camira führt Lieferantenerklärungen und interne Aufzeichnungen über die beabsichtigte Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in den von dieser Erklärung erfassten Verpackungsmaterialien. Sofern verfügbar, werden die PFAS-Erklärungen der Lieferanten im begleitenden technischen Dossier referenziert. „Nicht absichtlich zugesetzt“ bedeutet, dass der Lieferant bestätigt, dass keine PFAS absichtlich zugesetzt wurden. „Nicht deklariert“ bedeutet, dass vom Lieferanten noch keine spezifische Erklärung vorgelegt wurde. Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt nur für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt und findet auf die von dieser Erklärung erfassten Verpackungen keine Anwendung.
5SVHCs der REACH-Kandidatenliste: Basierend auf Lieferantenerklärungen und verfügbaren Begleitinformationen. Sofern angegeben ist: „Kein SVHC > 0,1 Gew.-%deklariert“, ist nicht bekannt, dass die Verpackung absichtlich besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) in Konzentrationen enthält, die die geltenden gesetzlichen Grenzwerte überschreiten.